Satzung des Tennisclub Asperg
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Satzung des TC Asperg §1 bis §4
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Tennisclub Asperg e.V.” (TCA).
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigsburg eingetragen.
3. Der Sitz des Vereins ist 71679 Asperg.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Tennisclub Asperg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung durch Pflege des Tennissports, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Förderung der Jugend, Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) und des
Württembergischen Tennisbundes (WTB).
2. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich deren Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern
– Jugendmitgliedern
– Ehrenmitgliedern
2. Passive Mitglieder sind diejenigen, die am aktiven Spielbetrieb nicht teilnehmen.
3. Jugendmitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
4. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
Zur Satzung §5 bis §14 des TC Asperg
§ 5 Erwerb, Änderung und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme erfordert einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.
2. Die Änderung der Art der Mitgliedschaft hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen kann
c) durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
– mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als sechs Monate im Rückstand ist
– die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt
– Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
– sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.
Dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Dem Mitglied steht innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Beschlusses das Recht zu, den Ausschluss bei der nächsten Mitgliederversammlung prüfen zu lassen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Sie endet endgültig, wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre
Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.
§ 6 Recht und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins entsprechend den von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die passive Mitgliedschaft berechtigt nicht zum Spielen auf der Tennisanlage.
3. Alle aktiven und passiven Mitglieder besitzen das Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht. Jugendmitglieder sind nicht stimm- und wahlberechtigt.
4. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitglieds.
5. Alle Mitglieder haben die aus der Satzung und dem Zweck dieses Vereins sich ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
6. Alle Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge, Gebühren, Umlagen, etc. fristgerecht zu zahlen.
7. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vorstand beschlossene Platz- und Spielordnung zu beachten und entsprechenden Anweisungen Folge zu leisten.
§ 7 Beiträge
1. Die Höhe von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen, Gebühren wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet.
3. Der Vorstand legt die Fälligkeit von Zahlungspflichten fest und ist befugt in Einzelfällen Zahlungspflichten zu erlassen, zu ermäßigen oder zu stunden.
4. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll innerhalb des ersten Vierteljahres des Geschäftsjahres durchgeführt werden.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post bzw. Verteilung unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliederanschrift. Für die Mitglieder, die in Asperg wohnen, reicht die Bekanntgabe in den Asperger Nachrichten, dem Amtsblatt der Stadt Asperg, unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen aus.
3. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens acht Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen.
4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Geschäftsbericht des Vorstands
b)Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Schatzmeisters
d) Entlastung des Vorstands
e) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
f) Festlegung der Vereinsbeiträge, Umlagen und Gebühren
g) Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr
5. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von mindestens 20 % sämtlicher Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage.
6. Durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen schriftlich oder durch Handzeichen. Sie müssen schriftlich erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung von mindestens fünf anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern widersprochen wird. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
9. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfalle dem 2. Vorsitzenden.
10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und den Inhalt der gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem:
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
Sportwart
Jugendwart
Breitensportwart
Technischen Wart
2. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des Vereins und leitet dessen Geschäfte, soweit die Erledigung nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten ist.
3. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister besteht. Diese sind einzelvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, kann der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied benennen. Die Aufgaben des ausscheidenden Vorstandsmitglieds können auch vorm Vorstand einem anderen Vorstandsmitglied kommissarisch übertragen werden.
6. Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen oder wenn dies von mindestens vier Mitgliedern des Vorstandes verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Bei der Einberufung ist die Mitteilung einer Tagesordnung nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist ist nicht einzuhalten.
7. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
8. Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein Ordnungen, insbesondere eine Platz- und Spielordnung. Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.
§ 11 Vereinsvermögen
1. Die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einziehung von Beiträgen, Gebühren und Umlagen sowie die Spendenverwaltung obliegt im Auftrag des Vorstands dem Schatzmeister. Dieser entwirft den Etatvoranschlag für jeweils ein Geschäftsjahr, der nach Genehmigung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
2. Seine Rechnungsführung wird von zwei Kassenprüfern überwacht, die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
3. Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Zur Beschlussfassung bedarf es
a) der schriftlichen Einberufung aller Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat
b) der Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
Sind die Voraussetzungen der Ziffer 2 b) nicht erfüllt, ist eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.
Für den Fall der Auflösung des Vereins bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bis zur Bestellung von Liquidatoren führt der Vorstand die Liquidation nach dem Auflösungsbeschluss durch.
3. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einer öffentlichen Körperschaft oder einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.
§ 13 Haftungsausschluss
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für Schäden, die diese durch Teilnahme am Sportbetrieb oder durch Benutzung der Vereinseinrichtungen erleiden, soweit ein Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde am 29.03.2012 im Vereinsregister Ludwigsburg eingetragen.